Die Pflegestufen

Seit 1996 erhalten Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung, die der Krankenversicherung angegliedert ist. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind von der Pflegestufe abhängig, in die der zu Pflegende eingeordnet ist.

Um eine der drei Pflegestufe zugeordnet zu werden, muss u.a. festgelegt werden, wie viel Zeit an Hilfe pro Tag benötigt wird. Zwischen der einmal wöchentlichen Hilfe beim Baden bis zur sechs Mal täglichen Hilfe bei der Intimpflege nach Ausscheidung gibt es eine große Bandbreite.

Zu Beginn des Pflegeeinsatzes wird ein Pflegevertrag mit dem Pflegedienst geschlossen. Unseren Pflegevertrag können Sie hier einsehen.

 

Kurzübersicht der Pflegestufen

Das zweite Pflegestärkungsgesetz – Pflegereform 2016 / 2017


Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) im Zuge der Pflegereform 2016 / 2017 wird die größte und tiefgreifendste Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung seit ihrer Einführung realisiert. Besonders hervorzuheben ist die Umsetzung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff.

Die wichtigsten Gesetze zur Pflege. Zum 01.01.2016 ist das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Die Umstellung auf die neue Begutachtungssystematik mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie alle wesentlichen neuen Leistungen ist zum 01.01.2017 erfolgt.

Mit der Umstellung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff im Zuge der Pflegereform 2017 gibt es dann keine Pflegestufen mehr.

An deren Stelle rücken die fünf Pflegegrade. Für die Pflegeeinstufung ist dann nicht mehr der Grad der Hilfebedürftigkeit entscheidend, sondern der Grad der individuellen Selbständigkeit.

Der BPA (Berufsverband privater Anbieter) stellt hier eine EDV gestützte Begutachtungssimulation zur Verfügung. Mit einer Excel Liste können Sie den zukünftigen Pflegegrad eines Patienten fast 100% genau berechnen. 

Die neue Begutachtung erstreckt sich über folgende sechs Bereiche:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit Krankheit
  • Gestaltung des Alltagslebens
  • Damit sind nun auch explizit Menschen mit demenziellen Tendenzen in den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff mit einbezogen.

Allen als pflegebedürftig anerkannten Personen (PS 0 – PS III) steht zukünftig ein zusätzlicher Betrag von 104,00 Euro im Monat zu Verfügung. Dieser kann beispielsweise eingesetzt werden für Betreuung (kl. Unternehmungen, Spaziergänge, Vorlesen…), oder für Hauswirtschaft. Wir können Ihnen diese Leistungen gerne näher erläutern und Ihnen ein individuell angepasstes Angebot erstellen. Selbstverständlich bieten wir diese Leistungen an. Fragen Sie uns nach einem individuellen Angebot für Sie.

Es können verstärkt zusätzliche Leistungen zur Pflege und Versorgung im Falle einer kurz- oder längerfristigen Verhinderung des pflegenden Angehörigen (z.B. wegen eigener Termine (Arzt), Urlaub oder auch Erkrankung eines pflegenden Angehörigen) über die Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Bisher standen Ihnen 1.550,00 zu Verfügung, ab dem 01.01.2015 stehen ihnen 1.612,00€ und max. bis zu 2.418,00€ Euro unter der Voraussetzung, dass Sie das Budget für Kurzzeitpflege nicht voll ausgeschöpft haben. Für eine ausführliche Erläuterung stehen wir Ihnen jeder Zeit zu Verfügung.

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wie beispielsweise den Einbau einer bodenebenen Dusche, werden ab Januar 2015 erheblich höhere Zuschüsse, bis zu 16.000 €, von der Pflegekasse gezahlt. Gerne vermitteln wir Ihnen ein Beratungsgespräch.

Dies sind nur einige ausgewählte Leistungsverbesserungen, die sich durch die Pflegereform für Sie und Ihre Angehörigen ergeben. Gerne informieren wir über alle neuen Leistungsansprüche sowie deren Umsetzung, zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an.

"Keine Pflegestufe" ist nicht gleichzusetzen mit "kein Hilfebedarf". Es bedeutet nur, dass der Hilfebedarf geringer ist als regelmäßig und auf Dauer 90 min täglich (Pflegestufe 0).
Die Sozialämter können auch pflegerische Hilfen übernehmen, wenn keine Pflegestufe anerkannt wurde. Es findet vorher allerdings eine Prüfung der Vermögensverhältnisse statt. Wichtig ist in diesem Fall ein formfreier Antrag, auch per Fax. Es gilt das Antragsdatum.

Ob die Voraussetzungen für eine Pflegestufe und damit für Leistungen aus der Pflegekasse gegeben sind, wird individuell durch den MDK begutachtet.

Viele Angehörige sind überfordert mit den vielen Regeln, Fristen, Möglichkeiten eines jeden Mitglieds einer Pflegeversicherungen. Es ist wichtig zu verstehen, dass der MDK ausschließlich und als unabhängige Institution die Begutachtungen erstellt. Das Ergebnis - Das Pflegegutachten - selbst wird dann von der Pflegekasse beurteilt.

Das Pflegegutachten beinhaltet folgende Punkte:
  • Liegen die gegebenen Voraussetzungen für ein Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB VI vor?
  • Welche Defizitorientierte Hilfebedürftigkeit wurde beim Begutachteten Patienten vor gefunden.
  • Liegt eine erhebliche eingeschränkte Alltagskompetenz vor?
  • Wie viel Hilfe im Haushalt wird von einer Pflegeperson oder Haushaltshilfe benötigt?
Wurde die Pflegestufe abgelehnt, sind folgende Schritte einzuleiten:
  • Umgehend Widerspruch bei der Pflegekasse per Einschreiben mit Rückschein einlegen.
  • Abschrift des MDK-Gutachtens anfordern.Hier finden Sie eine Vorlage
  • Die Begründung meines Widerspruchs reiche ich nach.
  • Ein Pflegetagebuch spiegelt die individuellen Bedürfnisse wider.