Antrag auf Pflege
Die Vorgehensweise der Antragstellung
Der Versicherte oder ein naher Angehöriger stellt einen schriftlichen Antrag auf Pflegeleistung bei der zuständigen Pflegekasse. Ein einfacher Brief oder auch ein Anruf genügt. Im darauf zugeschickten Informationsmaterial werden viele allgemeine Fragen beantwortet. Pflegepersonen sollten sich die Erklärungen zu ihrer Stellung in der Sozialversicherung genauer ansehen.
Ein Mitarbeiter des MDK – in der Regel eine Pflegefachkraft oder bei den privaten Kassen ein Arzt – prüft bei dem Termin, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe vom Versicherten erreicht wird. Die Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes sind dabei an die „Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches“ gebunden.
Das MDK Gutachten
Die Krankenversicherung, bzw. die Pflegekasse gibt den Auftrag für das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI an den MDK.
Der MDK teilt dem Antragstellenden einen Termin mit, an dem die Begutachtung in seinem Zuhause (in Ausnahmefällen auch in Krankenhäusern, Hospizen oder Reha-Einrichtungen) stattfindet. Es ist sinnvoll sich auf den Besuch des MDK vorzubereiten, z.B. über Pflegetagebücher.
Die Mitarbeiter des MDK sind an die Begutachtungsrichtlinien gebunden. Das Gutachten des MDK ist die Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse über die Pflegestufe. Der Versicherte kann bei der Pflegekasse eine Durchschrift des Gutachtens anfordern.
Gegen den Entscheid kann man innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprechen und sich das Gutachten zu senden lassen. Dies ist besonders sinnvoll, um die detaillierten Positionen der Entscheidungsfindung und die Argumentation der Ablehnung nachzuvollziehen und gegebenenfalls zu widersprechen. Es ist möglich, dass der Gutachter wichtige Dinge übersehen hat, die evtl. doch zu einer Einstufung geführt hätten.