Die Behandlungspflege
Die ärztlich angeordnete Maßnahme wird als Behandlungspflege bezeichnet. Damit ist sie von der „Grundpflege“ abgegrenzt, die Unterstützung, Hilfe oder Übernahme bei den Verrichtungen des täglichen Lebens meint.
Herr B. hatte eine durch seinen Diabetes verursachte Sehschwäche und konnte seine Insulinspritze nicht mehr gut sehen. Sein Hausarzt hat ihm eine Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP) gegeben. Somit konnten wir ihm helfen, die täglichen Spritzen zu verabreichen
In den Bereich der Behandlungspflege fällt die Unterstützung bei der Medikamenten- oder Wundversorgung, bei Blutzuckerkontrollen oder auch beim An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.
Das muss in der Regel von der Krankenversicherung und nicht aus der Pflegeversicherung finanziert werden. Leistungen der Behandlungspflege können bei der der Einstufung in einen Pflegegrad nur in wenigen Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Selbstverständlich kann man die pflegerischen Grundleistungen auch mit der Behandlungspflege kombinieren. Z.B. die Hilfe bei der Grundpflege (Pflegesachleistung) und das Vorbereiten und Verabreichen der Medikamente (Krankenkassenleistung).
Anspruch darauf hat jeder, dessen Angehörige diese Versorgung nicht übernehmen können oder wollen.
Behandlungspflegen sind beispielsweise:
- Medikamentengabe, Richten und besorgen der Rezepte, Medikamente
- Kompressionsstrümpfe an und ausziehen
- Dekubitusbehandlung, Wundversorgung, Ulcusbehandlung
- Infusionsbehandlung
- Injektionen, wie zum Beispiel Insulin oder Heparin
- Einreibungen bei Hauterkrankungen, Gelenkentzündungen usw.-
- Stromabehandlung
- Versorgung von Portsystemen
- Krankenbeobachtungen wie Blutdruck und Blutzucker
- Katheterisieren der Harnblase
- Versorgung eines Katheters
- Einläufe
All diese Behandlungspflegen werden vom Ihrem Hausarzt angeordnet und müssen von Ihrer Krankenkasse vor Leistungserbringung genehmigt werden. Wir fordern gerne die notwendigen Dokumente für die entsprechende Behandlung bei Ihrem Hausarzt an. Die Bürokratie übernehmen wir für Sie gerne.
Die erbrachten Leistungen werden direkt von uns durch Rechnungsstellung mit der Krankenkasse abgerechnet. Es entstehen keine finanziellen Belastungen außer einer einmaligen Verordnungsgebühr von derzeit ca. 10 Euro je Verordnung. Erstverordnungen werden generell nur für 14 Tage genehmigt. Folgeverordnungen maximal 6 Monate.
Weitere Infos über die Kostenübernahme der Behandlungen finden Sie hier