Die Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege bedeutet die häusliche Pflege bei Verhinderung der von der Pflegeversicherung eingetragenen Pflegeperson (meistens die Angehörigen der pflegebedürftigen Person): Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege stundenweise und für längstens vier Wochen je Kalenderjahr.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf die Verhinderungspflege hat jeder, der in eine Pflegestufe seit bereits 6 Monaten oder mehr hat. Grundsätzlich muss die Verhinderungspflege auch nicht mehr beantragt, sondern nur noch angemeldet werden (Handhabung der Pflegekassen ist unterschiedlich).

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Wer darf die Leistungen erbringen?
 
Im Gegensatz zu den erweiterten Betreuungsleistungen darf die Verhinderungspflege auch von Privatpersonen wie Verwandten, Bekannten erbracht und abgerechnet werden. Allerdings sollten diese nicht im ersten Grad (Tochter, Sohn, Ehepartner) verwandt sein. 
Selbstverständlich kann auch ein Pflegedienst in vollem Umfang über das Geld verfügen und Ihnen Leistungen dafür anbieten. Sprechen Sie uns dafür an. Wir beraten Sie gerne.
 

Wie viel Geld steht mir zur Verfügung?

  • Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612,- Euro belaufen.
  • Zusätzlich kann die Hälfte des Kurzzeitpflegegeldes (806,- Euro pro Jahr) für Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
  • Die Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden, was einer maximalen Leistung von 2.418,- Euro/Jahr entspricht. (rund 200,- Euro/Monat)
  • Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Wird mein Pflegegeld gekürzt?

Nein, das Pflegegeld wird auch dann in voller Höhe ausgezahlt, auch wenn Sie die Leistungen der Verhinderungspflege voll ausschöpfen. 

Für die Dauer des Erholungsurlaubs werden die Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt Ihr Rentenanspruch für die Zeit Ihres Urlaubs ungeschmälert bestehen.

Neben der Verhinderungspflege gibt es weitere Alternativen zur Erholung bzw. Entlastung der Pflegenden im Rahmen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege.

Quelle:

Weitere Informationen aus dem Netz

 
 
Unser Berufsverband - Der BPA hat einen Artikel in seiner neuen Ausgabe "Der Pflegedienst 2/2016" zum Thema Verhinderungspflege veröffentlicht. Dies geht nochmals genau auf die neuralgischen Fragen ein und erläutert genau die Voraussetzungen und Grenzen der Verhinderungspflege: