Der erweiterte Betreuungsbedarf - Entlastungsleistungen

Änderungen ab 2017

Ab dem 01.01.2017 sind die zusätzlichen Betreuungsleistungen Bestandteil der Pflegesachleistungen und heißen Entlastungsleistungen. 

Die erhöhten Leistungsbeträge für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) sind in die einzelnen Pflegegrade mit einbezogen worden.

 Der Entlastungsbetrag für die zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 104,00 Euro und 208,00 Euro wird mit der Pflegereform vereinheitlicht und beträgt in Zukunft pauschal 125,00 Euro.

Neu hierbei ist, dass die 125,00 Euro nun auch für sämtliche Sachleistungen des ambulanten Pflegedienstes, mit Ausnahme der Körperpflege, verwendet werden kann. Die Ausnahme hiervon ist der Pflegegrad 1. Bei dem Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch für die Körperpflege verwendet werden.

Muss ein Antrag auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen gestellt werden?

Unserer Erfahrung nach gibt es eine unterschiedliche Handhabung seitens der Pflegekassen. Ein Anruf bei der zuständigen Kasse gibt Auskunft ob ein Antrag gestellt werden muss, um die Leistungen in Anspruch zu nehmen

Um die Kosten erstattet zu bekommen, müssen die Rechnungen/Belege der anerkannten Leistungserbringer vorgelegt werden. Mit einer Abtrittserklärung kann auch der Pflegedienst direkt mit der Kasse abrechnen.

Wer kann die Leistungen erbringen?

Anerkannte Dienstleister wie unser Pflegedienst aber auch Tagespflegeheime oder Vereine, Seniorenservice können diese Leistung erbringen. 

Was sind die Angebote der Leistung?

Die Leistung die erbracht werden kann ist vielfältig. Von Betreuung, Hilfe bei der Bewältigung der tagtäglichen Aufgaben wie Arzt oder Apothekenbesuch, Einkauf oder auch einfach nur mal einen Kaffee trinken und aus der Zeitung vorgelesen zu bekommen. Eine Auflistung möglicher Leistungen hat die AOK in diesem Dokument aufgelistet

Weitere Infos zu den Entlastungsleistungen